Sie habe über eigenes Fehlverhalten berichtet, namentlich über den Einsatz des Pfeffersprays und halte dem Beschuldigten zugute, dass er sich dann beim Privatkläger 1 und den anderen entschuldigt habe. Sie blase das Vorgefallene nicht unnötig auf und antworte sachlich. Sie habe eingeräumt, dass die Stimmung aufgeheizt und der Beschuldigte durchaus wütend gewesen sei, dennoch habe sie ohne Weiteres eingeräumt, vom Beschuldigten nicht geschlagen worden zu sein und nicht zu wissen, mit welcher Absicht er auf den Privatkläger 1 losgegangen sei. Er sei nur gegenüber dem Privatkläger 1 und K.________ tätlich geworden, die anderen Personen habe er aus Versehen getroffen.