Es bestünden keinerlei Zweifel an ihren Schilderungen, diese seien sachlich, objektiv und würden keine unnötigen Übertreibungen enthalten. AB.________ habe die Ereignisse bis zum Gerangel in der Wohnung weitgehend gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert. Sie habe auch spontane Gedanken erwähnt, wie bspw., dass sie die Privatklägerin 2 im Auto eingenschlossen habe, damit diese sich etwas sicherer fühle. Die Schilderungen von AB.________ würden zudem mit den Videos übereinstimmen. Dort höre man auch, dass diese K.________ tatsächlich davon habe abhalten wollen, vor dem Eintreffen der Polizei hochzugehen.