Im Übrigen beschreibe sie das Kerngeschehen immer gleichbleibend und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1. Nach ihrer Ohrfeige habe es mit dem Beschuldigten ein Handgemenge gegeben, bei welchem sie vom Beschuldigten über den Stubentisch geworfen worden sei, worauf der Privatkläger 1 in der Folge dazwischen gegangen sei. Der Beschuldigte habe im Zuge der Auseinandersetzung mit dem Privatkläger 1 eine Vase zerschlagen und diesem anschliessend gedroht, ihn aufzuschlitzen. Die nachfolgenden Vorfälle ausserhalb der Wohnung seien von K.________ wiederum gleichbleibend und lebensnah geschildert worden und würden sich mit dem Video decken. Sie habe keine Aussagen zum eigentlichen Mes-