17 gesagt, er werde ihn aufschlitzen. AB.________ habe daraufhin versucht, dem Beschuldigten die Scherbe aus der Hand zu treten. Widersprüche und Unklarheiten gebe es in diesen Aussagen betreffend Bewusstlosigkeit und Reihenfolge der Einwirkungen. Es falle auf, dass sie nichts vom «Einboxen» erwähne, von welchem der Privatkläger 1 immer gesprochen habe. Das spreche einerseits für eine Bewusstlosigkeit und zeige andererseits, dass sie den Beschuldigten nicht unnötig belasten wolle. Im Übrigen beschreibe sie das Kerngeschehen immer gleichbleibend und in Übereinstimmung mit dem Privatkläger 1.