Er habe keinerlei Interesse daran, den Beschuldigten unnötig zu belasten, ihm eins auszuwischen. Er schildere nüchtern, sachlich, mit vielen nebensächlichen Details, gestehe Erinnerungslücken ein sowie Vermutungen und Wissen vom Hörensagen. Er dramatisiere nicht und belaste nicht übermässig. Auf die Aussagen des Privatklägers 1 könne vollumfänglich abgestellt werden. K.________ habe zum Tathergang detaillierte Angaben gemacht. Bis zum Beginn der physischen Auseinandersetzung seien ihre Aussagen auch konstant und widerspruchsfrei. Sie erwähne auch Nebensächliches, belaste den Beschuldigten nicht übermässig und gestehe auch eigenes Fehlverhalten ein.