Er habe nie versucht, die Ereignisse zu dramatisieren oder den Beschuldigten in einem besonders schlechten Licht dastehen zu lassen. So habe er beispielsweise ausgesagt, dass er nicht mehr sagen könne, ob der Beschuldigte ihn vor dem Messerangriff geschlagen habe, da er auf das Messer konzentriert gewesen sei, und dass seine Brille erst später weggeflogen sei. Der Privatkläger 1 könne in jeder Hinsicht als unvoreingenommener Zeuge gewertet werden. Er habe den Beschuldigten nicht gekannt, resp. nur einmal von J.________ von ihm gehört. Er habe keinerlei Interesse daran, den Beschuldigten unnötig zu belasten, ihm eins auszuwischen.