_ hätten die Wohnung verlassen, er habe den Beschuldigten losgelassen und weggemüpft, sei mit ihr zum Vordereingang, den sie abgeschlossen habe, dann seien beide die Treppe hinunter auf den Vorplatz, plötzlich habe der Beschuldigte versucht, die Türe zu öffnen, als dies nicht gegangen sei, habe er im Nebenraum durch das Fenster gehen wollen, was auch nicht geklappt habe, danach sei er wieder zur Türe und habe diese dann öffnen können – beschreibe der Privatkläger 1 sehr nachvollziehbar und immer gleichbleibend. Er habe auch den Drehknopf der Vordertüre erwähnt, welchen der Beschuldigte offenbar zuerst nicht bemerkt habe.