Er habe ausgeführt, die Schnittverletzungen des Beschuldigten könnten von den Scherben und die blauen Flecken am Oberarm von seiner Umklammerung herrühren. Die Reaktion des Privatklägers 1, als er in ersten Einvernahme offenbar zwei Frauen verwechselt habe, auf welche der Beschuldigte eingeboxt haben soll, trage zur Glaubhaftigkeit bei. Er habe ein Durcheinander mit den Namen und könne zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen, welche der beiden Frauen es gewesen sei. Die nachfolgenden Ereignisse nach der Rauferei habe er realitätsnah und selbsterlebt geschildert. Die Vorgänge – alle Frauen bis auf AB.