und J.________ gemeinsam gewesen – würden nichts an den im Kern stimmigen und gleichbleibenden Aussagen des Privatklägers 1 ändern. Bei der Schilderung der «Kampfszene» am Boden in der Wohnung mit der Scherbe falle insbesondere der Detailreichtum der Aussagen auf. Der Privatkläger 1 schildere konstant, dass im Zuge des Handgemenges eine Vase zu Bruch gegangen sei, der Beschuldigte einen Teil der zerbrochenen Vase genommen habe und diese in weitere Kleinteile zerschlagen habe, damit noch mehr Scherben entstanden seien. Dies wirke selbsterlebt und nicht konstruiert.