der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2040 ff.): Der Privatkläger 1 habe das Kerngeschehen in allen Einvernahmen gleichbleibend geschildert. Seine Aussagen seien detailliert und schlüssig, würden keine markanten Widersprüche enthalten und insgesamt sehr selbsterlebt wirken. Er erzähle sachlich und nachvollziehbar. Die wenigen Ungereimtheiten – zunächst habe AB.________ die Privatklägerin 2 alleine beruhigt, dann noch eine der Frauen und später seien es AB.________ und J.________ gemeinsam gewesen – würden nichts an den im Kern stimmigen und gleichbleibenden Aussagen des Privatklägers 1 ändern.