15 Liegenschaft aufzeichnet, auseinandergesetzt. Darauf kann vorab verwiesen werden (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2638 ff.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. 11.2 Aussageverhalten der Beteiligten Nach der Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit der Aussagen aller Beteiligter kam die Vorinstanz beweiswürdigend zu folgenden Schlüssen (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.