Ebenfalls unbestritten ist, dass ein vom Beschuldigten geführtes Messer mit der Klinge im Bauch des Privatklägers 1 landete. Bestritten ist hingegen, wer der Initiant der Auseinandersetzung war, die Abläufe in der Wohnung der Privatklägerin 2 inkl. dortigem Zufügen von Verletzungen, ob der Beschuldigte unvermittelt auf den Privatkläger 1 losging oder ob es zuvor eine Dritteinwirkung gab und mit welcher Absicht der Beschuldigte auf den Privatkläger 1 losging.