9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven und subjektiven Beweismittel, die bereits dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde lagen, grundsätzlich zutreffend und umfassend wiedergegeben und zusammengefasst; darauf kann vorab verwiesen werden (S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 2037 f.). Als ergänzendes objektives Beweismittel berücksichtigt die Kammer zusätzlich den Notfallbericht von Dr. med. AE.________ vom 17. Februar 2019 (pag 687 f.). Soweit notwendig wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher darauf eingegangen. Dies gilt auch für die oberinstanzlichen Beweisergänzungen.