6 des erstinstanzlichen Urteils). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft als auch der Anschlussberufung der Privatklägerin 3 darf die Kammer das Urteil im Schuld- und Strafpunkt samt Kostenfolgen sowie im Zivilpunkt betreffend die Privatklägerin 3 auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). In Bezug auf den Zivilpunkt betreffend die Privatkläger 1 und 2 gilt hingegen das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).