III. 5, 6, und 9 des erstinstanzlichen Urteils). Von der Kammer zu überprüfen sind demnach, gestützt auf die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft, des Beschuldigten und der Anschlussberufung der Privatklägerin 3, der gesamte Schuldpunkt mit Ausnahme der Schuldsprüche wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung, Drohung und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Freisprüche samt Kostenfolgen gemäss Ziff. II sowie Schuldsprüche gemäss Ziff. III mit Ausnahme der Ziff. 5, 6 und 9), der Sanktionenpunkt/die Strafzumessung samt Landesverweisung samt Kostenfolgen (Ziff. III), der Widerruf samt Kostenfolge (Ziff.