Aufgrund des teilweisen Berufungsrückzugs des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstreckt sich die Rechtskraft zudem auch auf die Schuldsprüche der qualifizierten einfachen Körperverletzung und Drohung z.N. der Privatklägerin 2 und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt (Ziff. III. 5, 6, und 9 des erstinstanzlichen Urteils).