I des erstinstanzlichen Urteils). In Rechtskraft erwachsen sind sodann die weiteren Verfügungen, soweit diese den Einzug diverser Gegenstände zur Vernichtung, die Rückgabe anderer Gegenstände an den Beschuldigten und die Herausgabe einer Trainerjacke an den Privatkläger 1 anordnen (Ziff. VII.2 des erstinstanzlichen Urteils). Aufgrund des teilweisen Berufungsrückzugs des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung erstreckt sich die Rechtskraft zudem auch auf die Schuldsprüche der qualifizierten einfachen Körperverletzung und Drohung z.N. der Privatklägerin 2 und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt (Ziff.