5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung ist vorab festzustellen, dass das Urteil der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen angeblich begangen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils).