6. Die Honorarnoten des unentgeltlichen Rechtsvertreters von C.________ seien für das erstinstanzliche (gemäss Urteil vom 16.12.2020, Ziff. V.4) und das oberinstanzliche Verfahren (wird eingereicht) zu genehmigen und der Rechtsvertreter sei vorab durch die Staatskasse zu entschädigen (für das erstinstanzliche Verfahren bereits erfolgt). A.________ sei zur Bezahlung im Fall von günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen (Art. 138 Abs.2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4) und des Nachforderungsrechts i.S.v. Art. 433 Abs.1 StPO, Art. 42a KAG zu verpflichten.