9 3. hinsichtlich des Schuldspruchs wegen einfacher Körperverletzung, qualifiziert begangen am 16. Februar 2019 in V.________, z.N. E.________ sel.; 4. hinsichtlich der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 5. als verfügt wurde, dass folgende Gegenstände zur Vernichtung einzuziehen seien (Art. 69 StGB):