11. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sei gemäss heute eingereichter Honorarnote festzusetzen und durch den Staat Bern zu bezahlen. Auf die Rückforderung bei A.________ sei im Umfang von vier Fünfteln zu verzichten. Betreffend erfolgte Schuldsprüche sei die Differenz zum vollen Honorar festzustellen.