9. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie für das Berufungsverfahren seien zu einem Fünftel A.________ und zu vier Fünfteln dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 10. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.