6. Es sei festzustellen, dass der A.________ mit Urteil des Gerichtspräsidiums Zofingen mit Urteil vom 22. Mai 2017 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 75.00 zufolge Zeitablaufs nicht mehr widerrufen werden darf. 7. A.________ sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 200.00 pro Tag, zu bezahlen. 8. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.