2211 ff.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde bei Dr. med. R.________ von Amtes wegen eine Ergänzung/Aktualisierung des forensisch psychiatrischen Gutachtens vom 16. Oktober 2019 eingeholt, welche der Kammer am 14. Februar 2022 vorgelegt wurde (pag. 2490 ff.). Auf Antrag des Beschuldigten wurde der Gutachter mit Schreiben vom 17. März 2023 zudem um Beantwortung einiger klärender Fragen zum Gutachten und Ergänzungsgutachten ersucht, welche dieser mit Eingabe vom 11. April 2023 beantwortete (pag. 2543 ff.). Zudem wurden die BVD-Akten, der Vollzugsbericht der JVA S._______