Der Beschuldigte hielt anlässlich der Berufungsverhandlung an seinem in der bundesgerichtlichen Beschwerde gestellten Ausstandsgesuch gegen die Kammerbesetzung fest, zog jedoch sein Haftentlassungsgesuch zurück. Die Kammer nahm Kenntnis vom Ausstandsgesuch, stellte die Weiterleitung seines Gesuchs an die zuständige Behörde in Aussicht und setzte die Verhandlung unter Verweis auf Art. 59 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) fort (pag. 2888). Mit Beschluss SK 23 226 vom 30. Juni 2023 wies die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern das Ausstandsgesuch ab.