Hiergegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht und stellte dabei sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die voraussichtliche Kammerbesetzung und ein Haftentlassungsgesuch. Das Bundesgericht trat mit Urteil 1B_231/2023 vom 4. Mai 2023 nicht auf die Beschwerde ein. Dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung je eine Kopie des Urteils ausgehändigt. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 8.–10. Mai 2023 statt (pag. 2886 ff.). Der Privatklägerin 2 bzw. ihrer Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental-Oberaargau, war das persönliche Erscheinen freigestellt worden.