Rechtsanwältin Dr. H.________ schied damit als unentgeltliche Rechtsvertreterin aus dem Prozess aus und reichte ihre Kostennote ein (pag. 2419). Im Einverständnis mit den Parteien wurde im Hinblick auf die beiden anwaltlichen Beschwerden gegen die amtliche Honorarfestsetzung das schriftliche Verfahren durchgeführt. Der erneute Antrag des Beschuldigten auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 30. März 2023 erneut abgewiesen (pag. 2499a). Hiergegen erhob der Beschuldigte Beschwerde beim Bundesgericht und stellte dabei sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen die voraussichtliche Kammerbesetzung und ein Haftentlassungsgesuch.