Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die angefochtenen erstinstanzlichen amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.________ im Berufungsverfahren beurteilt würden (pag. 2275 ff.). Mit Verfügungen vom 21. Juni 2021 überwies die Beschwerdekammer die beiden Beschwerdeverfahren an die 1. Strafkammer und erklärte die beiden Verfahren vor der Beschwerdekammer infolgedessen als gegenstandslos geworden (pag. 2279 ff., 2306 ff.). Von Amtes wegen wurden daraufhin die Beschwerdeakten BK 21 109 und BK 21 119 zum vorliegenden Verfahren beigezogen (pag. 2374 f.).