Am 11. Mai 2021 teilten die Generalstaatsanwaltschaft, am 12. Mai 2021 Rechtsanwältin Dr. H.________ und am 1. Juni 2021 Rechtsanwalt B.________ mit, dass kein Nichteintreten auf die Anschlussberufung der Privatklägerin 3 beantragt werde (pag. 2224, 2225, 2273). Am 25. Mai 2021 wurde durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) eine Risikoabklärung über den Beschuldigten vom 9./26. April 2021 eingereicht (pag. 2245 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2021 teilte die Verfahrensleitung mit, dass die angefochtenen erstinstanzlichen amtlichen Entschädigungen von Rechtsanwalt B.________ und Rechtsanwältin Dr. H.______