Die Generalstaatsanwaltschaft teilte am 22. April 2021 mit, dass sie weder Anschlussberufung noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 2201 f.). Rechtsanwalt D.________ teilte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 namens und im Auftrag des Privatklägers 1 mit, dass weder Anschlussberufung erhoben noch ein Nichteintreten beantragt werde (pag. 2203). Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 führte Rechtsanwältin Dr. H.________ aus, dass aus Sicht der Privatklägerin 2 auf die Berufungen eingetreten werden könne und auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 2205 f.). Am 3. Mai 2021 erklärte Rechtsanwältin G.________