6. A.________ sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug in Untersuchungshaft und im vorzeitigen Strafvollzug eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber CHF 200.00 pro Tag, zu bezahlen. 7. Die Verfahrenskosten der ersten Instanz sowie des Widerrufverfahrens seien vom Staat zu bezahlen und es sei auf die Rückforderung bei A.________ zu verzichten.