von 1/5 des gesamten amtlichen Honorars, ausmachend CHF 4'967.75. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig - der versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der versuchten einfachen Körperverletzung (qualifiziert) z.N. des Privatklägers 1, - der Tätlichkeiten z.N. von J.________, - der einfachen Körperverletzung z.N. von K.________, - der qualifizierten einfachen Körperverletzung sowie der Drohung z.N. von E.________ (nachfolgend Privatklägerin 2), - der versuchten schweren Körperverletzung sowie der falschen Anschuldigung z.N. der Privatklägerin 3 und