135 Abs. 3 Bst. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Rechtsbeiständin des Straf- und Zivilklägers innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 81