Weiter wird verfügt: 1. A.________ bleibt in Sicherheitshaft. Kurzbegründung: An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids im Haftprüfungsverfahren SK 21 116 präsentierte, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfügt – abgesehen von seinen Kindern, welche er im Strafvollzug nur im Rahmen von Gefängnisbesuchen wird sehen können – über keine gelebten verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz. Er ging vor seiner Verhaftung keiner geregelten Arbeit nach und ist der deutschen Sprache nicht mächtig.