, für die Zeit vom 29. Dezember 2020 bis zum 1. Juni 2021 bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2021 auf CHF 860.50 bestimmt und ebenfalls bereits vollumfänglich ausgerichtet wurde. A.________ hat dem Kanton Bern die für die Zeit vom 29. Dezember 2020 bis zum 1. Juni 2021 ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 860.50 zurückzuzahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). 5. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren ab dem 2. Juni 2021 wie folgt bestimmt: