__ bereits die gesamte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 25'233.05 ausgerichtet wurde. 4. Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin H.________, für die Zeit vom 29. Dezember 2020 bis zum 1. Juni 2021 bereits mit Verfügung vom 3. Juni 2021 auf CHF 860.50 bestimmt und ebenfalls bereits vollumfänglich ausgerichtet wurde.