A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 25'233.05 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8'616.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwältin H.________ bereits die gesamte amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 25'233.05 ausgerichtet wurde.