A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung, abzüglich Übersetzungskosten von CHF 384.05 (inkl. MwSt.), ausmachend CHF 7'272.15, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3'432.90, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von C.________, Rechtsanwältin H.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: