32. Ausschreibung der Landesverweisung Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) des Beschuldigten im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). Die Voraussetzungen zur Ausschreibung sind erfüllt (Art. 96 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen [SDÜ] sowie Art. 21 und Art.