31. Sicherheitshaft Der Beschuldigte bleibt in Sicherheitshaft. An der Situation, wie sie sich im Zeitpunkt des Entscheids im Haftprüfungsverfahren SK 21 116 präsentierte, hat sich nichts geändert. Der Beschuldigte ist irakischer Staatsangehöriger. Er verfügt – abgesehen von seinen Kindern, welche er im Strafvollzug nur im Rahmen von Gefängnisbesuchen wird sehen können – über keine gelebten verwandtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz. Er ging vor seiner Verhaftung keiner geregelten Arbeit nach und ist der deutschen Sprache nicht mächtig (vgl. dazu auch E. 21 hiervor).