Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 4'401.25 zurückzuzahlen und dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das oberinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 1'077.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Rechtsanwältin D.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 KAG). VIII. Verfügungen