1977). Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 25'233.05 zurückzuzahlen und dem Straf- und Zivilkläger zuhanden von Rechtsanwältin H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das erstinstanzliche Verfahren, ausmachend CHF 8'616.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt. Rechtsanwältin H.________ hat in diesem Umfang gegenüber ihrer Klientschaft ein Nachforderungsrecht (Art. 42a Abs. 2 des Bernisch-Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]).