72 Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin H.________ sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren (bis zum 1. Juni 2021) wurde bereits vor der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich ausgerichtet (vgl. pag. 1841 und pag. 1995). Rechtsanwältin H.________ verzichtete gemäss Telefonat vom 3. Juni 2021 auf eine Nachforderung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar für das Berufungsverfahren (pag. 1977).