426 Abs. 4 StPO). Der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die PKV einschlägig. 30.2.2 Rechtsanwältin H.________ Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erstinstanzlichen Verfahren auf der Grundlage der eingereichten Honorarnote vom 14. Dezember 2020 (pag.