433 Abs. 1 StPO). Das Gleiche gilt für das Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird der Privatklägerschaft eine Prozessentschädigung zulasten der beschuldigten Person zugesprochen, so fällt diese Entschädigung im Umfang der Aufwendungen für die unentgeltliche Rechtspflege an den Bund bzw. an den Kanton. Der Kanton Bern kann demnach vom Beschuldigten die Erstattung der amtlichen Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Straf- und Zivilklägers im erst- und oberinstanzlichen Verfahren verlangen (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).