Die Berufungsverhandlung dauerte tatsächlich rund 8 Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu gewähren. Die Kammer kürzt den geltend gemachten Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung inkl. Urteilseröffnung und Nachbesprechung mit dem Beschuldigten daher um 2,5 Stunden. Zu hoch erscheint der Kammer der geltend gemachte Aufwand für