Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecher B.________ mit Honorarnote vom 21. Dezember 2021 einen Aufwand von insgesamt 39,15 Stunden geltend, wovon 9,5 Stunden auf die oberinstanzliche Verhandlung und 2 Stunden auf die Nachbetreuung des Beschuldigten fallen (pag. 2093 f.). Die Berufungsverhandlung dauerte tatsächlich rund 8 Stunden (inkl. Urteilseröffnung), eine Stunde ist zudem für die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten zu gewähren.