1839). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung abzüglich der Übersetzungskosten von CHF 1'984.70 (inkl. MwSt.; vgl. Art. 426 Abs. 3 Bst. b StPO), ausmachend CHF 35'997.20, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 7'969.80, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren machte Fürsprecher B.____