__ eingereichte Honorarnote vom 14. Dezember 2020 (pag. 1743 ff.) sowie die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (Reduktion des angemessenen Aufwands auf total 148 Stunden und Anpassung der Reisezuschläge; S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1903 f.) festgesetzt. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren somit mit CHF 37'981.90. Die Entschädigung wurde bereits vollumfänglich ausgerichtet (vgl. pag. 1839).