30. Amtliche Entschädigungen 30.1 Amtliche Verteidigung des Beschuldigten Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Im Kanton Bern ist hierfür die Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung des Kantons Bern [PKV; BSG 168.811]) einschlägig. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die von Fürsprecher B.________ eingereichte Honorarnote vom 14. Dezember 2020 (pag.